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Die faire Messe für
Katze, Hund & Co.
Wien/Vienna - Austria
Anhang 4: Gesetzliche Bestimmung betreffend Tierpensionen:
(Tierhaltungs-Gewerbeverordnung)

§ 10. Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
1.  getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
2.  eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
3.  eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.

§ 11. (1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.

(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.

(3) Werden Hunde, Katzen, Frettchen übernommen hat der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss der Überbringer ein güliges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.

(4) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres dem Tierarzt vorzulegen.

(5) In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.

§ 13. (1) Unbeschadet des § 21 TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
1.  Tierart, Rasse, Geschlecht und Alter,
2.  bei Hunden und Katzen die Chipnummer,
3.  Einlieferungsdatum, Name und Wohnanschrift des Tierhalters und des Überbringers,
4.  Datum der Abholung und Wohnanschrift des Abholers.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

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