Die faire Messe für Katze, Hund & Co. |
Wien/Vienna - Austria | |||
2. Grundlegende Fragestellung / Prüfkriterien
3. Kriterien / Kategorien
Kategorie-Einteilung / Abstufungen
VI. BEREICH DIENSTLEISTER HUNDE
VII. BEREICH DIENSTLEISTER KATZEN
VIII. BEREICH DIENSTLEISTER ALLG.
IX. BEREICH AQUARISTIK / TERRARISTIK
XI. BEREICH LITERATUR / FACHBÜCHER UND DRUCKWERKE
4. ANHANG
Anhang 1: Auszug aus der 2. Tierhalteverordnung
Anhang 2: Auszug aus der 1. Tierhaltungsverordnung (Anlage 9)
Anhang 3: Hundetrainer-Verordnung
Anhang 4: Gesetzliche Bestimmung betreffend Tierpensionen
VII. BEREICH DIENSTLEISTER KATZEN
Die Kriterien sind für DienstleisterInnen rund um die Katze teilweise nur indirekt anzuwenden, daher kann die übliche Kategorisierung hier nicht stringent durchgehalten werden.
Katzensalons und Katzenpflegeeinrichtungen
Katzensalons und ähnliche Pflegeeinrichtungen müssen ebenfalls den Kriterien entsprechen. Das heißt insbesondere, dass sie nur dann als AusstellerInnen zugelassen sind, wenn
- keine Produkte oder Pflegemittel angeboten oder im Salon verwendet werden, die nach den Kriterien nicht zulässig wären
- die Verwahrung der Katze so erfolgt, dass sie weder Angst, Leiden, Unsicherheit, Stress oder Isolation ausgesetzt ist.
ZüchterInnen
ZüchterInnen und Zuchtverbände sind dann zugelassen,
- wenn sie einem anerkannten Verband angehören und korrekt Zuchtpapiere ausstellen dürfen
- wenn sie eine Zuchtmeldung nach §31 Abs.4 vorweisen können
- wenn sie keine Qualzucht betreiben bzw. bei qualzuchtgefährdeten Rassen nachweislich ein Programm zur Rückzüchtung auf gesunde Merkmale in Umsetzung haben
wenn keine Massenzucht und keine Zwingerhaltung betrieben wird.
Das Kriterium "empfehlenswert" trifft z.B. zu, wenn sie
- die Katzen im Familienverband aufziehen
Katzenbetreuung
Als Katzenbetreuung werden unterschiedliche Formen von Katzensittern oder Katzenpensionen verstanden. Zulässig sind sie dann, wenn
- keine Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegen (Tierhaltungs-Gewerbeverordnung, s. Anhang)
- die Betreuungspersonen über die notwendigen grundlegenden Fachkenntnisse verfügen und sich zu einem zeitgemäßen, gewaltfreien und respektvollen Umgang mit den ihnen anvertrauten Tieren verpflichten.
BetreiberInnen von Katzenpensionen müssen den Nachweis der behördlichen Bewilligung beibringen sowie im Besitz eines gültigen tierschutzrechtlichen Bescheides sein.